Die Klägerin setzte der Beklagten zwei Jahre nach der letzten Bestellung, am 14. Februar 2007 eine Frist zur Abnahme der restlichen Liefermenge [19'220 kg] bis zum 05. März 2007. Nach übereinstimmender Darstellung reagierte die Beklagte nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Klage Seite 6; Klageantwort Seite 2). Nach unbenütztem Ablauf teilte die Klägerin mit, sie verzichte auf die Vertragserfüllung und mache Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend (kläg. act. 15; bekl. act. 3).