Am 24. Oktober 2006 stellte die Klägerin der Beklagten eine "Nachbelastung wegen nicht Einhaltung des Liefervertrages vom 06. Januar 2004" von Fr. 40'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 43'040.-- zu (kläg. act. 11). Am 29. November 2006 mahnte die Klägerin die Beklagte und setzte ihr eine neue Zahlungsfrist bis 10. Dezember 2006. Auch diese Nachfrist liess die Beklagte unbenützt verstreichen. Die Klägerin liess sie in der Folge betreiben (kläg act. 13), worauf die Beklagte am 26. Januar 2007 Rechtsvorschlag erhoben hat.