2. Die Beklagte rief vom 07. Januar 2004 bis 14. Februar 2005 insgesamt 14 Teillieferungen ab. Die Klägerin lieferte der Beklagten insgesamt fristgerecht 20'780 kg Kaffeemischung (kläg. act. 4 - 8). Die Teilbestellungen entsprachen mehrheitlich der vereinbarten Mindestmenge von 1'200 kg (zwischen 1'210 und 1'230 kg) oder der doppelten Mindestmenge (zwischen 2'410 und 2'460 kg). Die Beklagte bezahlte die Teillieferungen gemäss den vertraglichen Konditionen (kläg. act. 9).