1. Die Klägerin ist im Import und Grosshandel mit Kaffee, Tee und anderen Lebensmitteln tätig (kläg. act. 1). Die Beklagte verkauft Verpflegungsautomaten und beliefert ihre Kunden mit Speisen und Getränken (kläg. act. 2). Die Parteien schlossen am 06./07. Januar 2004 einen Liefervertrag für Röstkaffee ab (kläg. act. 3). Unbestritten ist die vertragliche Vereinbarung über: – die Lieferung von 40 Tonnen; – die Kaffeemischung (Barone Exklusiv und Barone); – die Mindestmenge von 1'200 kg pro Teillieferung (4 Paletten); © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte