{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2008-16_2008-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3906&type=1563347022&cHash=1dcb97ae1fa449000132bea49c38c22c", "Checksum": "5b8fb8efe4736dc6bb843fc75a1eecd8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:14:41", "Checksum": "428c46e5ed011c96682cdaf181e79b3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16\nRegeste:\nArt. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16).\n\n6. Wer für entgangenen Gewinn Ersatz verlangt, ist dafür beweispflichtig. Die\nBeklagte bestreitet weder qualitativ noch quantitativ den geltend gemachten\nSchadenersatz. Die Bestreitung im Allgemeinen oder mit Nichtwissen würde genügen,\ndamit allein die Klägerin beweispflichtig bleibt (BGE 115 II 1; Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N 1a zu Art. 91 und N 2 zu Art. 91 ZPO). Die Beklagte ist jedoch auf den\nSchadenersatz, bzw. auf dessen Höhe mit keinem Wort eingegangen. Aus dem\nVerhandlungsgrundsatz (Art. 56 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass das Gericht die\nDarstellung der Klägerin dem Urteil zu Grunde legt, wenn sie von der Beklagten nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestritten wird. Während die Klägerin für die Höhe des Schadenersatzes die Beweislast\nträgt, trägt die Beklagte die Bestreitungslast (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 1a zu\nArt. 91 ZPO).\n\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin den für die vertragliche Mischung\nbenötigten Kaffee im Jahre 2004 in den belegten Mengen zum belegten Preis (Klage\nSeite 9; kläg. act. 16 - 19) einkaufte. Sie bestreitet auch nicht, dass beim Rösten ein\nRöstverlust bzw. Gewichtsverlust, der sog. Einbrand, von 10.3 % bzw. von 12.6 %\nentsteht (Klage Seiten 9/10; kläg. act. 20 und 21). Sie bestreitet ebenso wenig die\nprozentualen Anteile der 3 Kaffeesorten für die vertragliche Kaffeemischung (kläg. act.\n19). Dementsprechend ist der Einstandspreis von Fr. 1.95 / Kilo Mischung zutreffend.\n\nBei einem Einbrand von 10.3 % bzw. 12.6 % ist vom nachgewiesenen gesamthaften\nGewichtsverlust (kläg act. 21) auszugehen (13'007.4 kg - 11'380.8 kg = 1'626.6 kg). Der\nRöstverlust beträgt 12.5 %, bzw. er kostete die Klägerin Fr. 0.243 / kg.\n\nDie Materialkosten von Fr. 0.37 / kg (Klage Seite 10; kläg act. 22) betreffen Kosten für\ndie spezielle Verpackung und Etikettierung für die Beklagte. Sie können aufgrund der\nAkten zwar nicht eindeutig für die Beklagte zugeordnet werden, sind von der Beklagten\njedoch nicht bestritten. Dasselbe gilt für die Lieferkosten von Fr. 0.12 / kg (Klage\nSeite 10, kläg. act. 23).\n\nDie Produktionskosten der Klägerin sind nicht weiter belegt, indes auch nicht\nbestritten. Auf die Einholung einer Expertise kann deshalb verzichtet werden (vgl. Klage\nSeite 10). Es handelt sich nicht um eine strittige Tatsache, über die ein Beweis\nabzunehmen wäre (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Auf Grund der Vorbringen und auf Grund des\nVerhaltens der Beklagten kann das Handelsgericht die Berechnung der\nProduktionskosten als nicht streitig ansehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich\nzugestanden ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO).\n\nEs ist ausgewiesen, dass die Kosten für die Klägerin gesamthaft Fr. 3.18 pro Kilo\nbetragen hätten. Für die vertragliche Restmenge von 19'220 kg betrug der vertragliche\nVerkaufspreis Fr. 5.20. Der entgangene Gewinn der Klägerin betrug Fr. 2.02 / kg, sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlangt aber nur Fr. 2.00 / kg; mehr sind ihr nicht zuzusprechen, insgesamt Fr.\n38'440.--.\n\n7. Betreffend Mehrwertsteuerpflicht sind keine Ausführungen zu machen, nachdem\ndie Klägerin an Schranken ihr Rechtsbegehren reduziert und den entgangenen Gewinn\nohne Mehrwertsteuer verlangt hat.\n\n8. Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2006. Zinsfuss (Art. 104\nOR) und Beginn der Zinspflicht sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte wurde am 29.\nNovember 2006 gemahnt und erhielt eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2006\nangesetzt.\n\n9. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 38'440.--\nzuzüglich 5 % Zins seit 11. Dezember 2006 zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}