{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2008-16_2008-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3906&type=1563347022&cHash=1dcb97ae1fa449000132bea49c38c22c", "Checksum": "5b8fb8efe4736dc6bb843fc75a1eecd8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:14:41", "Checksum": "428c46e5ed011c96682cdaf181e79b3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16\nRegeste:\nArt. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16).\n\nAndrerseits ist mangels anderslautender Abrede die Klägerin (Verkäuferin) zeitlich\nunbeschränkt an die Lieferungsverpflichtung zum garantierten Preis gebunden. Die\nZulässigkeit dieser Bindung findet ihre Grenze in Art. 27 ZGB in Verbindung mit Art. 20\nOR, wonach sich eine Partei nicht in sittenwidriger Weise dem Willen der andern Partei\nausliefern kann (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 345). Grundsätzlich wird der\nSukzessivlieferungskauf als Dauerschuldverhältnis, das sich über einen längeren\nZeitraum erstreckt, betrachtet (C. Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich\n2008, N 27). Ob die vertragliche Bindung der Klägerin bei der von der Beklagten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertretenen Ansicht, der Liefervertrag sei auf unbegrenzte Zeit eingegangen worden\n(Klageantwort Seiten 2/3), ein sittenwidriges Übermass erreicht, hat der Richter nach\nden Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N\n663).\n\nEs ist gerichtsnotorisch, dass der Handel mit Kaffee grossen Preisschwankungen\nunterworfen ist. Im Grosshandel, in dem die Klägerin tätig ist, sind die\nPreisschwankungen besonders empfindlich zu spüren. Die Beklagte durfte nach Treu\nund Glauben den Vertrag nicht so auffassen, dass sie völlig frei sei, den Kaffee nach\nLust und Laune während einer unabsehbaren Zeitdauer zum garantierten Preis von\nFr. 5.20 pro Kilo abzurufen. Dann nämlich hätte sie den Kaffee während ein paar\nJahren bei Dritten kaufen können, wenn der Preis darunter gelegen hätte, um wieder\nbei der Klägerin zum garantierten Kilopreis abzurufen, wenn der Handelswert des\nKaffees weit darüber gestiegen wäre. Dass dies nicht dem Willen der Klägerin\nentsprechen konnte, musste der redlichen Vertragspartnerin klar sein. Genau dies\nmacht aber unter anderem die Beklagte geltend: sie habe wegen anderweitigen\nGeschäftsverpflichtungen die Kaffeebezüge der Klägerin bis auf weiteres ausgesetzt\n(Klageantwort Seite 2). Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe wegen geringeren\nBedarfs an Kaffee die Bestellungen eingestellt, sondern weil sie sich anderweitig\nverpflichtet hatte.\n\nDie Einrede der Beklagten, sie habe den Bezug von Teilleistungen wegen\nQualitätsveränderungen des Kaffees unterbrochen, ist nicht zu hören. Die\nTeillieferungen waren unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und die Mängel rechtzeitig zu\nrügen gewesen (Art. 201 OR). Die Beklagte hat jedoch keine Mängelrügen erhoben.\nDamit erübrigt sich die Frage, ob sie wegen mangelhaften Teillieferungen berechtigt\ngewesen wäre, weitere Bestellungen zu verweigern. Die Beklagte behauptet auch nicht,\nsie habe auf weitere Lieferungen verzichtet, sondern sie habe sie \"bis auf weiteres\nausgesetzt\" (Klageantwort Seite 2).\n\n4. Die Beklagte hat Ende Mai 2005 der Klägerin mündlich mitgeteilt, sie werde den\nVertrag nicht mehr einhalten, und sie werde keine Teillieferungen mehr abrufen. Diese\nmündliche Erklärung wurde vom ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten am 1.\nSeptember 2007 unterschriftlich bestätigt (kläg. act. 10). Somit erübrigt sich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrichterliche Ergänzung des Vertrags bezüglich Frist, innert welcher die letzte\nTeillieferung abzunehmen war. Ist ein Enddatum für den Abruf vertraglich vereinbart,\ngerät der Käufer ohne weiteres in Verzug, wenn er nicht abruft (Gauch/Aepli/Stöckli,\na.a.O., Vorb. 184 - 551, N 43). Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Beklagte\nbereits im Mai 2005 im Abnahmeverzug war, weil kein Enddatum feststand. Jedoch\ngeriet die Beklagte, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne\nweiteres in Verzug, als sie erklärte, sie rufe nicht mehr ab (kläg. act. 10). Der Beklagten\nmusste keine Frist zur Erfüllung angesetzt werden (Art. 108 Ziff. 1 OR).\n\n5. Nachdem die Beklagte Ende Mai 2005 in Verzug war, konnte die Klägerin ihr\nWahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben. Die Klägerin macht geltend, sie habe den\nihr durch die Nichterfüllung entgangenen Gewinn verlangt (Klage Seite 6). Dies\nentspricht dem Verzicht auf nachträgliche Leistung und Schadenersatz für\nNichterfüllung.\n\nDie Rechnung mit der Nachbelastung vom 24. Oktober 2006 von Fr. 40'000.--\nzuzüglich 7,6 % MWSt (kläg. act. 11) gibt über die Berechnung des entgangenen\nGewinns keine Auskunft. Die zeitlich spätere Offerte an die Beklagte (kläg. act. 14), den\nVertrag durch Abnahme der restlichen Teillieferungen im gleichen zeitlichen Rhythmus\n(d.h. innert 14 Monaten) zu erfüllen, stellt keinen Verzicht auf den Schadenersatz im\nSinne des entgangenen Gewinns dar. Sie muss nach erfolgloser Mahnung und\nBetreibung für den Schadenersatz bei Verzicht auf nachträgliche Erfüllung als Versuch\neiner vergleichsweisen unpräjudizierlichen Einigung betrachtet werden, welcher der\nKlägerin nicht zum Nachteil gereicht. Die Beklagte ging auf den Vorschlag nicht ein. Die\nKlägerin hat das ausgeübte Wahlrecht nach Art. 107 abs. 2 OR bestätigt (kläg. act. 15).\n\n"}