{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2008-16_2008-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3906&type=1563347022&cHash=1dcb97ae1fa449000132bea49c38c22c", "Checksum": "5b8fb8efe4736dc6bb843fc75a1eecd8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:14:41", "Checksum": "428c46e5ed011c96682cdaf181e79b3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16\nRegeste:\nArt. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16).\n\nAn Schranken brachte die Beklagte neue Tatsachenbehauptungen vor, insbesondere\nbetreffend ein mit der Firma S. abzuschliessendes Geschäft und ein Schreiben vom 6.\nJanuar 2006, welches sie jedoch nicht einreichte. Die Klägerin beantragte, diese neuen\nVorbringen seien nicht zuzulassen. Diese sind, nachdem die Beklagte die\nVoraussetzungen für die Zulassung einer nachträglichen Eingabe nicht dargetan hat,\nohne weiteres aus dem Recht zu weisen (GVP 1993 Nr. 65; Leuenberger/Uffer-Tobler,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3 zu Art.\n164 ZPO).\n\n2. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustandegekommen, der sämtliche\nwesentlichen Elemente (essentialia negotii) enthält (Art. 2 Abs. 1 OR). Der\nLieferungsvertrag gehört zu den Innominatkontrakten aus der Kategorie der\nVeräusserungsverträge (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich\n2000, § 40 N 30). Als Essentialia für diesen Vertragstypus genügt die Vereinbarung über\nden Veräusserungsgegenstand und den Preis (Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch\nzum OR [Rechtssprechung des Bundesgerichts], Zürich 2006, Vorb. Art. 184 - 551 N\n42a).\n\nDen (einzigen) strittigen Nebenpunkt haben die Parteien nicht vereinbart. Beiden\nParteien war klar, dass der Vertrag nach Lieferung und Bezahlung von 40 t\nKaffeemischung durch Erfüllung beendet werde. Die Parteien haben jedoch die Frist,\ninnert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen, bzw. zu liefern war, nicht\nerörtert. Sie haben indessen auch keinen Vorbehalt angebracht (Art. 2 Abs. 2 OR).\nOffensichtlich hielten beide Parteien den Vertrag für gültig zustandegekommen, hielten\nsich daran und erfüllten ihn während 14 Monaten (Klage Seiten 4/5, Klageantwort Seite\n2, kläg. act. 4 - 9). Stimmt der Wille der Parteien nicht überein, ist ein versteckter\nDissens vorhanden. Liegt der Dissens in einem Nebenpunkt vor, ist der Vertrag\ntrotzdem gültig zustandegekommen und Art. 2 Abs. 2 OR ist analog in Anwendung zu\nbringen (Kramer, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 2 OR). Der Richter hat den\nNebenpunkt nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden (Art. 2 Abs. 2 OR). Sie ist\ninsbesondere unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und der Verkehrssitte\n(Kramer, Berner Kommentar, N 6 zu Art. 2 OR) zu ermitteln.\n\nDer Richter hat den Vertrag zu ergänzen, bzw. die Vertragslücke auszufüllen. Dies gilt\nauch für die Innominatkontrakte, die in der gleichen Weise wie die gesetzlich\ngeregelten Verträge zu ergänzen sind (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches\nObligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, N 1248). In erster Linie sind sie durch\ndispositives Gesetzesrecht zu ergänzen. Ist keine gesetzliche Norm vorhanden, hat der\nRichter die Lücke zu füllen. Umstritten ist in der herrschenden Lehre, ob er dabei vom\nhypothetischen Parteiwillen oder nach der Natur des Geschäftes auszugehen habe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1257). In Wirklichkeit ist es ein Streit um die\nDefinition des hypothetischen Parteiwillens. Jener ist auf Grund der Natur des\nGeschäftes, wie es von vernünftig und redlich handelnden Vertragsparteien ausgeübt\nwird, zu ermitteln. Die Vertragsergänzung, wie sie ausdrücklich als Sonderfall in Art. 2\nAbs. 2 OR vorgesehen ist, ist begrifflich von der Auslegung zu unterscheiden, geht aber\nin der Praxis oft in die ergänzende Vertragsauslegung über.\n\n3. Einerseits ist mangels anderer Abrede davon auszugehen, dass die Beklagte\n(Käuferin) den Zeitpunkt für den Abruf der Teillieferungen nach Bedarf einseitig\nbestimmen konnte (Guhl/Koller, a.a.O., § 41 N 49). Unter diesem Gesichtspunkt liegt\neine konsensuale Regelung vor, dass ein Vertragsschliessender allein subjektiv den\nZeitpunkt der jeweiligen Teilleistungen bestimmen kann (Art. 1 Abs. 1 OR; Gauch/\nSchluep/Schmid, a.a.O., N 345). - Der Bedarf ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es\nergibt sich lediglich aus dem Ablauf des ersten Vertragsjahres, dass die Beklagte rund\ndie Hälfte der gesamten gekauften Kaffeemenge abgerufen hatte. Die 14\nTeilbestellungen verteilten sich auf 14 Monate (kläg. act. 9), wobei keine regelmässigen\nAbstände von je 1 Monat auszumachen sind. Immerhin stellt man fest, dass nach\nlängeren Bestellungsintervallen (19.06.2004 bis 16.08.2004 und 29.11.2004 bis\n17.01.2005) jeweils die doppelte Menge bestellt wurde. Daraus darf gefolgert werden,\ndass der monatliche Bedarf der Beklagten bei rund 1'200 kg lag, was im Übrigen auch\nder vereinbarten Teillieferungsmenge entsprach. Dies darf als ein Indiz gewertet\nwerden, dass die Parteien die Mindestteillieferung nicht willkürlich oder nur auf Wunsch\nder Klägerin, sondern anhand des geplanten Bedarfs der Beklagten festgelegt haben.\nEine planmässige zeitliche Staffelung der Fälligkeitstermine ist für den Parteiwillen\nindizierend.\n\n"}