{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2008-16_2008-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3906&type=1563347022&cHash=1dcb97ae1fa449000132bea49c38c22c", "Checksum": "5b8fb8efe4736dc6bb843fc75a1eecd8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:14:41", "Checksum": "428c46e5ed011c96682cdaf181e79b3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.11.2008 HG.2008.16\nRegeste:\nArt. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.2008.16).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.16\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 27.11.2008\nEntscheiddatum: 27.11.2008\n\nEntscheid Handelsgericht, 27.11.2008\nArt. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist,\ninnert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war,\nnicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als\nVerkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und\nkeine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes\nEnddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die\nKlägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung\ndes entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG.\n2008.16).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Klägerin ist im Import und Grosshandel mit Kaffee, Tee und anderen\nLebensmitteln tätig (kläg. act. 1). Die Beklagte verkauft Verpflegungsautomaten und\nbeliefert ihre Kunden mit Speisen und Getränken (kläg. act. 2).\n\nDie Parteien schlossen am 06./07. Januar 2004 einen Liefervertrag für Röstkaffee ab\n(kläg. act. 3). Unbestritten ist die vertragliche Vereinbarung über:\n\n– die Lieferung von 40 Tonnen;\n\n– die Kaffeemischung (Barone Exklusiv und Barone);\n\n– die Mindestmenge von 1'200 kg pro Teillieferung (4 Paletten);\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n– den Preis von Fr. 5.20 / kg;\n\n– den Vorzugspreis von Fr. 4.20 / kg für die ersten 20 Tonnen;\n\n– die Lieferbereitschaft ab 01. Januar 2004;\n\n– die Lieferfrist von 10 Arbeitstagen;\n\n– die Lieferung franko T.;\n\n– die Zahlungskonditionen 30 Tage rein netto.\n\n–\n\n2. Die Beklagte rief vom 07. Januar 2004 bis 14. Februar 2005 insgesamt 14\nTeillieferungen ab. Die Klägerin lieferte der Beklagten insgesamt fristgerecht 20'780 kg\nKaffeemischung (kläg. act. 4 - 8). Die Teilbestellungen entsprachen mehrheitlich der\nvereinbarten Mindestmenge von 1'200 kg (zwischen 1'210 und 1'230 kg) oder der\ndoppelten Mindestmenge (zwischen 2'410 und 2'460 kg). Die Beklagte bezahlte die\nTeillieferungen gemäss den vertraglichen Konditionen (kläg. act. 9).\n\nDie Beklagte bestellte nach der Lieferung vom 21. Februar 2005 (kläg. act. 8) während\nmehreren Monaten keine weiteren Teilmengen mehr (Klage Seite 5). Anlässlich einer\nBesprechung zwischen den Parteien Ende Mai 2005 erklärte R. L. für die Beklagte,\ndass sie keine weiteren Lieferungen mehr abrufen werde (Klage Seite 5; kläg. act. 10).\n\nAm 24. Oktober 2006 stellte die Klägerin der Beklagten eine \"Nachbelastung wegen\nnicht Einhaltung des Liefervertrages vom 06. Januar 2004\" von Fr. 40'000.-- zuzüglich\n7,6 % Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 43'040.-- zu (kläg. act. 11). Am 29. November\n2006 mahnte die Klägerin die Beklagte und setzte ihr eine neue Zahlungsfrist bis\n10. Dezember 2006. Auch diese Nachfrist liess die Beklagte unbenützt verstreichen.\nDie Klägerin liess sie in der Folge betreiben (kläg act. 13), worauf die Beklagte am 26.\nJanuar 2007 Rechtsvorschlag erhoben hat.\n\nDie Klägerin setzte der Beklagten zwei Jahre nach der letzten Bestellung, am 14.\nFebruar 2007 eine Frist zur Abnahme der restlichen Liefermenge [19'220 kg] bis zum\n05. März 2007. Nach übereinstimmender Darstellung reagierte die Beklagte nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Klage Seite 6; Klageantwort Seite 2). Nach unbenütztem Ablauf teilte die Klägerin mit,\nsie verzichte auf die Vertragserfüllung und mache Schadenersatz wegen Nichterfüllung\ndes Vertrages geltend (kläg. act. 15; bekl. act. 3).\n\n3. Die Klägerin reichte am 20. Februar 2008 Klage ein (act. 1). Sie fordert\nSchadenersatz für entgangenen Gewinn. Die Beklagte beantragt mit ihrer Klageantwort\n(act. 6) Abweisung der Klage. Sie behauptet, sie habe wegen Qualitätsveränderungen\ndes Kaffees und wegen anderweitigen Geschäftsverpflichtungen die Kaffeebezüge bei\nder Klägerin ausgesetzt. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, es sei vertraglich\nnicht vereinbart worden, innert welcher Frist die Gesamtmenge von 40 Tonnen\nabgerufen werden müsse (Klageantwort Seite 2). Die Klägerin, welche den Vertrag\nverfasste, habe es versäumt, die Frist zur Vertragserfüllung vertraglich auszuhandeln\n(Klageantwort Seite 3). Nachdem die Klägerin auf die Vertragserfüllung verzichtete,\nhabe sie [die Beklagte] seit dem 06. März 2007 keine Bestellungen mehr tätigen\nkönnen (Klageantwort Seite 2).\n\nII.\n\n1. Die Beklagte hat ihren Sitz in T. Beide Parteien sind im Handelsregister\neingetragen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Streitsache fällt in die\nZuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 3 GestG; kläg. act. 1 und\n2). Nach dem ersten Schriftenwechsel fand eine Vorbereitungsverhandlung statt. Die\nKlägerin verzichtete in der Folge auf die Replik (act. 13). Damit entfiel die Duplik (Art.\n160 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\n"}