jedenfalls ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass diese Menge auch nur annähernd der Menge entsprochen hätte, die die Beklagte vor April 2005 bei der Klägerin bezog. Die Behauptungen der Klägerin sind mithin nicht geeignet, die Höhe ihres Schadens im Jahr 2006 zu beweisen, weshalb ihr für diesen Zeitraum auch kein Schadenersatz zusteht. Aus diesen Gründen sind auch die Beweisanträge der Klägerin, soweit sie sich auf das Jahr 2006 beziehen, mangels rechtlicher Relevanz abzuweisen (Art. 90 Abs. 1 ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte