Der Klägerin konnte folglich nur ein Umsatz mit der Beklagten entgehen, wenn diese bei vertragskonformem Verhalten überhaupt weiterhin die Produkte der Klägerin bezogen hätte. Dies ist weder erwiesen noch wahrscheinlich, denn die Parteien waren, wie die Klägerin selbst einräumt, zerstritten. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Menge die Beklagte im Jahr 2006 bei vertragskonformem Verhalten von ihr bezogen hätte; jedenfalls ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass diese Menge auch nur annähernd der Menge entsprochen hätte, die die Beklagte vor April 2005 bei der Klägerin bezog.