Unter Vorbehalt des Beweisergebnisses schätzt sie den entgangen Umsatz auf mindestens Fr. 120'000.–. Indessen war die Beklagte ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr verpflichtet, die Produkte der Klägerin zu beziehen, da der Vertrag Ende 2005 ausgelaufen war. Um sich vertragskonform zu verhalten, hatte die Beklagte die Wahl, im Jahr 2006 entweder gar keine Produkte einzukaufen oder weiterhin – ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein – die Produkte der Klägerin zu beziehen. Der Klägerin konnte folglich nur ein Umsatz mit der Beklagten entgehen, wenn diese bei vertragskonformem Verhalten überhaupt weiterhin die Produkte der Klägerin bezogen hätte.