b) Die Klägerin möchte ihren Schaden auf die gleiche Weise berechnen, wie sie dies für den Zeitraum von April bis Dezember 2005 tut, als der Vertrag noch in Kraft war, und stellt analoge Beweisanträge (siehe vorne Ziff. 4b). Unter Vorbehalt des Beweisergebnisses schätzt sie den entgangen Umsatz auf mindestens Fr. 120'000.–. Indessen war die Beklagte ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr verpflichtet, die Produkte der Klägerin zu beziehen, da der Vertrag Ende 2005 ausgelaufen war.