a) Die Vertragsverletzung durch die Beklagte kann als erwiesen gelten, da sie schon während der Vertragsdauer ihre Pflicht verletzte, keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben (siehe vorne Ziff. 4a), und die Beklagte wie auch die Z. AG 2006 ihre Vertriebspartnerschaft öffentlich bekanntgaben.