5. Ziff. 12.3 des Vertrags sah vor, dass die Beklagte, falls sie den Vertrag kündigt, während zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrags keine identischen oder ähnlichen Produkte kaufen, vermitteln oder herstellen dürfe. Da der Vertrag am 31. Dezember 2005 auslief, bestand diese Pflicht während des ganzen Jahres 2006. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese Pflicht verletzt zu haben, und fordert dafür Schadenersatz.