Da die Klägerin aber keinen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt nennt, ist der Verzugszins erst ab jenem Zeitpunkt zuzusprechen, in dem Fälligkeit und Verzug spätestens eintraten, nämlich dem Ende des Vertragsverhältnisses am 31. Dezember 2005. Die Beklagte hat folglich die Schadenersatzforderung ab dem 1. Januar 2006 zu verzinsen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte