d) Die Klägerin macht sodann Verzugszinse geltend. Erklärt ein Schuldner unmissverständlich, er werde einen Vertrag nicht erfüllen (antizipierter Vertragsbruch), so gerät er bei Fälligkeit einer vertraglichen Forderung auch ohne Mahnung in Verzug (BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 11 m.w.H.). Die Äusserung der Beklagten vom 10. Juni 2005, es bestehe gar kein Vertrag zwischen den Parteien, ist als antizipierter Vertragsbruch zu werten. Da die Klägerin aber keinen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt nennt, ist der Verzugszins erst ab jenem Zeitpunkt zuzusprechen, in dem Fälligkeit und Verzug spätestens eintraten, nämlich dem Ende des Vertragsverhältnisses am 31. Dezember 2005.