c) Die Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden steht ausser Zweifel und die säumige Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Beklagte haftet somit für den Schaden, den sie der Klägerin durch die Verletzung ihrer Pflicht, während der Vertragsdauer keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben, zugefügt hat. Sie hat Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– zu leisten.