Die Klägerin verlangt eine Expertise über die Höhe ihrer Marge im fraglichen Zeitraum. Eine solche würde indessen bei der Schadensberechnung zu einer Scheingenauigkeit führen, denn die andere Grundlage für die Schadensberechnung – der Umsatz, welcher der Klägerin entgangen ist – kann nur relativ grob geschätzt werden. Der Beweisantrag der Klägerin ist daher abzuweisen (Art. 90 Abs. 1 ZPO) und ihre Marge nach Ermessen (Art. 42 Abs. 2 OR) für April bis Juni 2005 auf 40% zu schätzen und für Juli bis Dezember 2005 – unter Berücksichtigung der Preissenkung – auf 25%.