Die von der Klägerin behauptete Marge von 40% könnte wegen der Säumnis der Beklagten grundsätzlich als erwiesen gelten. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klägerin der Beklagten am 15. Juni 2005 mitteilte, die Preise per 1. Juli 2005 um 15% zu senken. Da solche kurzfristige Preissenkungen normalerweise zu Lasten der Marge der Zwischenhändlerin gehen, ist es unwahrscheinlich, dass die Klägerin zwischen April und Dezember 2005 im Geschäft mit der Beklagten eine konstante Marge von 40% hätte erzielen können.