Die Schätzung der Klägerin, die ihren Umsatz aus dem ersten Quartal 2005 auf das ganze Jahr 2005 extrapoliert, kann daher als gute Näherung an den für die Schadensberechnung massgebenden gewöhnlichen Geschäftsgang angesehen werden, auch wenn ihre Umsätze aus dem Geschäft mit der Beklagten in der Vergangenheit quartalsweise stark schwankten. Von einer Edition von Geschäftsunterlagen durch die Z. AG sind aus den erwähnten Gründen keine Erkenntnisse zu erwarten, die eine genauere Schadensberechnung zulassen, weshalb das Editionsbegehren abzulehnen ist (Art. 90 Abs. 1 ZPO). Der entgangene Umsatz der Klägerin ist mithin nach Ermessen (Art. 42 Abs. 2 OR) auf Fr. 100'000.– zu schätzen.