Da die Beklagte zur Edition von Beweisunterlagen nicht gezwungen werden kann, impliziert ihre Säumnis eine Beweisvereitelung, was als Indiz für das Bestehen der Tatsache zu werten ist, die mit der Mitwirkung hätte bewiesen werden sollen (Art. 123 Abs. 2 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 123 N 9b). Die Schätzung der Klägerin, die ihren Umsatz aus dem ersten Quartal 2005 auf das ganze Jahr 2005 extrapoliert, kann daher als gute Näherung an den für die Schadensberechnung massgebenden gewöhnlichen Geschäftsgang angesehen werden, auch wenn ihre Umsätze aus dem Geschäft mit der Beklagten in der Vergangenheit quartalsweise stark schwankten.