Der Umsatz, welcher der Klägerin durch den Vertragsbruch entgangen ist, lässt sich nicht ohne weiteres anhand der Angaben über Menge und Preise der von der Beklagten vertriebenen Konkurrenzprodukte berechnen: Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin beendete, weil sie ihre Produkte für zu teuer hielt und diese nur schwer absetzen konnte. Die Beklagte wird die Konkurrenzprodukte zu tieferen Preisen gekauft und deshalb möglicherweise in grösseren Mengen umgesetzt haben. Deshalb wären die Geschäftsunterlagen der Beklagten und der Z. AG bloss Indizien für die Grössenordnung der entgangenen Umsätze; eine genaue Berechnung lassen sie nicht zu.