Fr. 40'000.– entsprechen würde. Für die genaue Schadensberechnung verlangt die Klägerin die Edition der Buchhaltung des Jahres 2005 samt der zugehörigen Lieferscheine und Lieferfakturen durch die Beklagte. Die Klägerin verlangt ausserdem, dass die Z. AG den Vertrag mit der Beklagten, Lieferscheine und Lieferfakturen über sämtliche Lieferungen an die Beklagte des Jahres 2005 sowie die zugehörigen Buchhaltungsbelege ediere. Die Klägerin selbst ist bereit, ihre eigene Marge durch einen Sachverständigen nachprüfen zu lassen.