Die Klägerin möchte ihren entgangenen Gewinn auf Basis der Produktmenge berechnen, welche die Beklagte zwischen April und Dezember 2005 von der Z. AG bezogen und verkauft hat. Gestützt darauf sei der Umsatz zu errechnen, welcher der Klägerin entgangen ist. Ihre Marge beziffert die Klägerin auf 40%. Aus dem Umsatz für das erste Quartal 2005 von Fr. 33'688.50 rechnet die Klägerin für den Rest des Jahres einen entgangenen Umsatz von ca. Fr. 100'000.– hoch, was einem Nettoschaden von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte