Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ist der Gewinn nicht genau berechenbar, so ist es dem Gericht erlaubt, den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden nach Ermessen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; vgl. BGE 104 II 198, 201; Niklaus Lüchinger, Schadenersatz im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 1999, Rn. 153 ff. m.w.H.; BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 38).