b) Der Schaden aus einer Vertragsverletzung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögen des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen hätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse nach der Differenztheorie, siehe statt aller BGE 128 II 22 E. 2e/aa). Die Klägerin macht einen entgangenen Gewinn geltend. Dieser ist eine hypothetische Grösse (BGE 104 II 198, 201). Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.