Im ersten Quartal 2005 betrug der Umsatz Fr. 33'688.50. Danach stellte die Beklagte die Bestellungen bei der Klägerin ein. Umgekehrt war der Gesamtumsatz der Beklagten im Jahre 2005 doppelt so hoch wie 2004, was beweist, dass die Einstellung der Bestellungen bei der Klägerin nicht auf einen schlechten Geschäftsgang der Beklagten zurückzuführen war. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beklagte von April bis Dezember 2005 tatsächlich ihre Pflicht verletzte, keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben.