a) Wer eine vertragliche Pflicht verletzt, haftet für den daraus entstehenden Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Die Klägerin behauptet nicht, die Parteien hätten eine Verkaufsprognose für das Jahr 2005 erstellt, aufgrund derer die Beklagte gemäss Ziff. 6.3 des Vertrags zur Abnahme einer bestimmten Menge Ware verpflichtet gewesen wäre. Jedoch habe die Beklagte der Klägerin dadurch einen Schaden zugefügt, dass sie im fraglichen Zeitraum entgegen Ziff. 12.2 des Vertrags Produkte von Konkurrenten bezogen habe.