3. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht (Art. 116 IPRG). In einer Besprechung vom 10. Juni 2005 ermahnte die Klägerin die Beklagte, ihren Vertragspflichten nachzukommen, worauf die Beklagte erklärte, es bestehe kein Vertrag zwischen den Parteien, sondern ihre Geschäftsbeziehung sei eine normale "buyer and seller"-Beziehung, wobei sie diese beende. Mangels Hinweises auf eine frühere Vertragskündigung ist davon auszugehen, dass der Vertrag am 10. Juni 2005 noch gültig war. Am 14. Juni 2005 bestätigte die Klägerin die Kündigung des Vertrags durch die Beklagte auf den 31. Dezember 2005.