© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleich auslegt wie die Klägerin, nämlich als Verweisung auf den Gerichtsstand am Sitz der Klägerin. Aus diesen Gründen sind die Gerichte des Kantons St. Gallen örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 ZPO.