7.3 des Vertrags und Art. 74 OR). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien überhaupt bedachten, dass die Klägerin ihren Sitz verlegen könnte, geschweige denn für diesen Fall den Gerichtsstand des Erfüllungsorts zugunsten des alten Sitzes der Klägerin abbedingen wollten, zu welchem keine Partei mehr eine Beziehung hatte. Die Parteien haben auch ihre Geschäftsbeziehung ungeachtet der zweimaligen Sitzverlegung der Klägerin weitergeführt. Schliesslich hat sich die Beklagte in das Verfahren vor dem Handelsgericht HG.2005.99, welches den selben Vertrag betraf, eingelassen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Gerichtsstandsklausel