Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine ihren Sitz hat, so liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass dieser Gerichtsstand alleine oder doch hauptsächlich im Hinblick auf den Wohnsitz der einen Partei vereinbart wurde (BGE 89 I 65 E. 2). Dafür spricht vorliegend auch, dass der vereinbarte Gerichtsstand bei Vertragsschluss dem gesetzlichen Gerichtsstand am Erfüllungsort entspricht (Art. 5 Ziff. 1 LugÜ; vgl. Ziff. 7.3 des Vertrags und Art. 74 OR).