Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach dem wirklichen übereinstimmenden Willen der Parteien auszulegen; falls sich dieser nicht feststellen lässt, ist ihr Inhalt nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, also danach, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte (BGE 132 III 268 E. 2.3.2). Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine ihren Sitz hat, so liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass dieser Gerichtsstand alleine oder doch hauptsächlich im Hinblick auf den Wohnsitz der einen Partei vereinbart wurde (BGE 89 I 65 E. 2).