Die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel beurteilt sich nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.11), da die Klage nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurde (Art. 54 Abs. 1 LugÜ; BGE 124 III 436 E. 4). Vorliegend sind die Gültigkeitsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 LugÜ erfüllt.