Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten, als wenn die Beklagte die Behauptungen der Klägerin substanziert bestreiten würde. Zudem ist das Desinteresse der säumigen Partei am Verfahren als Indiz bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). 2. Die Parteien haben in ihrem Vertrag vom 1./5. Oktober 1991 als Gerichtsstand die Stadt A. – den damaligen Sitz der Klägerin – vereinbart. Nach Auffassung der Klägerin hätten die Parteien damals gewollt, dass am (schweizerischen) Sitz der Klägerin geklagt werden kann.