Die Streitsache ist mit anderen Worten alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel zu beurteilen. Hingegen hat die Säumnis der Beklagten keinen Einfluss auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast. Aus der Säumnis darf zwar nicht ohne weiteres geschlossen werden, eine von der Gegenpartei behauptete Tatsache sei nicht streitig und daher nicht zu beweisen, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte