Wird eine Partei säumig, so ist das Verfahren ohne die versäumten Handlungen weiterzuführen (Art. 61 ZPO). Die Beklagte ist also zu behandeln, als hätte sie auf die Einreichung einer Klageantwort verzichtet. Dies führt nach st.gallischem Zivilprozessrecht nicht zur Fiktion einer Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe, sondern zu einem Entscheid aufgrund der Akten (dazu und zum Folgenden GVP 1993 Nr. 63; Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar ZPO SG, Bern 1999, Art. 61 N 1a, Art. 91 N 1b). Die Streitsache ist mit anderen Worten alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel zu beurteilen.