Die Beklagte hat sich durch ihre Annahmeverweigerung am Verfahren desinteressiert gezeigt. Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör (Urteil des Kassationsgerichts St.Gallen vom 12. Juli 2007 i.S. F. gegen P., S. 10). Es war daher nicht nötig, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 73 Abs. 2 GerG) oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen (Art. 165 Abs. 2 ZPO).