1. Die Klageschrift, das Verzeichnis der Beilagen und die Aufforderung des Handelsgerichtspräsidenten zur Einreichung einer Klageantwort wurden der Beklagten in norwegischer Übersetzung zugestellt (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Haager Zustellungs- Übereinkommens vom 15. November 1965 HZÜ, SR 0.274.131). Beweisurkunden, die einer Klage beigefügt sind, brauchen für eine gültige Zustellung nicht übersetzt zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 8. Mai 2008 i.S. Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR v. Industrie- und Handelskammer Berlin, Rs. C-14/07, zu Art. 8 Abs. 1 der EG-Zustellungsverordnung Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000).