4. Am 14. November 2007 versuchte das Handelsgericht, der Beklagten die Klage samt Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. Die Beklagte weigerte sich, die nicht auf Norwegisch übersetzten Dokumente entgegenzunehmen. Am 2. Juni 2008 veranlasste das Handelsgericht erneut die Zustellung der Dokumente; die Klageschrift, das Verzeichnis der Beilagen und die Aufforderung des Handelsgerichtspräsidenten zur Einreichung einer Klageantwort lagen auch in beglaubigter Übersetzung auf Norwegisch bei. Am 24. Juni 2008 wurde die Beklagte über den Inhalt der Dokumente in Kenntnis gesetzt und verweigerte die Annahme erneut.