2. Am 10. Juni 2005 teilte die Y. A.S. der X. AG mit, dass kein Vertrag zwischen den Parteien bestehe und dass sie die Geschäftsbeziehung mit ihr beende. Am 14. Juni 2005 bestätigte die X. AG die Kündigung des Vertrags auf den 31. Dezember 2005. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 hiess das Handelsgericht St.Gallen eine Klage der X. AG, mit welcher sie von der Y. A.S. die Bezahlung offener Rechnungen forderte, weitgehend gut (HG.2005.99). 3. Am 2. November 2007 klagte die X. AG gegen die Y. A.S. auf Schadenersatz, weil diese ihrer Verpflichtung, während der Vertragsdauer und bis zwölf Monate danach keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben, nicht nachgekommen sei.