Die Beklagte verpflichtete sich, während der Vertragsdauer keine identischen oder ähnlichen Produkte herzustellen, herstellen zu lassen oder zu verkaufen. Sollte die Beklagte den Vertrag kündigen, verpflichtete sie sich zusätzlich, während zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrags keine identischen oder ähnlichen Produkte zu kaufen, zu vermitteln oder herzustellen. Der Vertrag wurde schweizerischem Recht unterstellt; als Gerichtsstand wurde die Stadt A. vereinbart.