1. Die X. AG (Klägerin) mit früherem Sitz in A. (Schweiz), dann in B. (Schweiz) und jetzt im Kanton St. Gallen vertreibt unter anderem Produkte der Gattung N. Mit Vertrag vom 1./5. Oktober 1991 räumte sie der Y. A.S. (Beklagte) mit Sitz in C., Norwegen, die exklusiven Verkaufsrechte für ihre Produkte für Norwegen und weitere Gebiete ein. Die Beklagte verpflichtete sich, während der Vertragsdauer keine identischen oder ähnlichen Produkte herzustellen, herstellen zu lassen oder zu verkaufen.