a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten.