{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-87_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3904&type=1563347022&cHash=20097df0107d938a7a3871244f2d7947", "Checksum": "a590cdb8a187ebee36701650f532cc55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:30", "Checksum": "9cd05f43f539e2095ba1b4e703d8b2db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt.\n\na) Die Vertragsverletzung durch die Beklagte kann als erwiesen gelten, da sie schon\nwährend der Vertragsdauer ihre Pflicht verletzte, keine Konkurrenzprodukte zu\nvertreiben (siehe vorne Ziff. 4a), und die Beklagte wie auch die Z. AG 2006 ihre\nVertriebspartnerschaft öffentlich bekanntgaben.\n\nb) Die Klägerin möchte ihren Schaden auf die gleiche Weise berechnen, wie sie dies für\nden Zeitraum von April bis Dezember 2005 tut, als der Vertrag noch in Kraft war, und\nstellt analoge Beweisanträge (siehe vorne Ziff. 4b). Unter Vorbehalt des\nBeweisergebnisses schätzt sie den entgangen Umsatz auf mindestens Fr. 120'000.–.\nIndessen war die Beklagte ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr verpflichtet, die Produkte\nder Klägerin zu beziehen, da der Vertrag Ende 2005 ausgelaufen war. Um sich\nvertragskonform zu verhalten, hatte die Beklagte die Wahl, im Jahr 2006 entweder gar\nkeine Produkte einzukaufen oder weiterhin – ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein\n– die Produkte der Klägerin zu beziehen. Der Klägerin konnte folglich nur ein Umsatz\nmit der Beklagten entgehen, wenn diese bei vertragskonformem Verhalten überhaupt\nweiterhin die Produkte der Klägerin bezogen hätte. Dies ist weder erwiesen noch\nwahrscheinlich, denn die Parteien waren, wie die Klägerin selbst einräumt, zerstritten.\nDie Klägerin legt auch nicht dar, welche Menge die Beklagte im Jahr 2006 bei\nvertragskonformem Verhalten von ihr bezogen hätte; jedenfalls ist nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass diese Menge auch nur\nannähernd der Menge entsprochen hätte, die die Beklagte vor April 2005 bei der\nKlägerin bezog. Die Behauptungen der Klägerin sind mithin nicht geeignet, die Höhe\nihres Schadens im Jahr 2006 zu beweisen, weshalb ihr für diesen Zeitraum auch kein\nSchadenersatz zusteht.\n\nAus diesen Gründen sind auch die Beweisanträge der Klägerin, soweit sie sich auf das\nJahr 2006 beziehen, mangels rechtlicher Relevanz abzuweisen (Art. 90 Abs. 1 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. Die Klage ist somit im Umfang von Fr. 30'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem\n1. Januar 2006 gutzuheissen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}