{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-87_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3904&type=1563347022&cHash=20097df0107d938a7a3871244f2d7947", "Checksum": "a590cdb8a187ebee36701650f532cc55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:30", "Checksum": "9cd05f43f539e2095ba1b4e703d8b2db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt.\n\nDa die Beklagte zur Edition von Beweisunterlagen nicht gezwungen werden kann,\nimpliziert ihre Säumnis eine Beweisvereitelung, was als Indiz für das Bestehen der\nTatsache zu werten ist, die mit der Mitwirkung hätte bewiesen werden sollen (Art. 123\nAbs. 2 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 123 N 9b). Die Schätzung der Klägerin, die\nihren Umsatz aus dem ersten Quartal 2005 auf das ganze Jahr 2005 extrapoliert, kann\ndaher als gute Näherung an den für die Schadensberechnung massgebenden\ngewöhnlichen Geschäftsgang angesehen werden, auch wenn ihre Umsätze aus dem\nGeschäft mit der Beklagten in der Vergangenheit quartalsweise stark schwankten. Von\neiner Edition von Geschäftsunterlagen durch die Z. AG sind aus den erwähnten\nGründen keine Erkenntnisse zu erwarten, die eine genauere Schadensberechnung\nzulassen, weshalb das Editionsbegehren abzulehnen ist (Art. 90 Abs. 1 ZPO). Der\nentgangene Umsatz der Klägerin ist mithin nach Ermessen (Art. 42 Abs. 2 OR) auf\nFr. 100'000.– zu schätzen.\n\nDie von der Klägerin behauptete Marge von 40% könnte wegen der Säumnis der\nBeklagten grundsätzlich als erwiesen gelten. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlägerin der Beklagten am 15. Juni 2005 mitteilte, die Preise per 1. Juli 2005 um 15%\nzu senken. Da solche kurzfristige Preissenkungen normalerweise zu Lasten der Marge\nder Zwischenhändlerin gehen, ist es unwahrscheinlich, dass die Klägerin zwischen April\nund Dezember 2005 im Geschäft mit der Beklagten eine konstante Marge von 40%\nhätte erzielen können.\n\nDie Klägerin verlangt eine Expertise über die Höhe ihrer Marge im fraglichen Zeitraum.\nEine solche würde indessen bei der Schadensberechnung zu einer Scheingenauigkeit\nführen, denn die andere Grundlage für die Schadensberechnung – der Umsatz, welcher\nder Klägerin entgangen ist – kann nur relativ grob geschätzt werden. Der Beweisantrag\nder Klägerin ist daher abzuweisen (Art. 90 Abs. 1 ZPO) und ihre Marge nach Ermessen\n(Art. 42 Abs. 2 OR) für April bis Juni 2005 auf 40% zu schätzen und für Juli bis\nDezember 2005 – unter Berücksichtigung der Preissenkung – auf 25%. Daraus ergibt\nsich für April bis Juni 2005 ein entgangener Gewinn von rund Fr. 13'000.– und für Juli\nbis Dezember 2005 Fr. 17'000.–, insgesamt also Fr. 30'000.–.\n\nc) Die Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden steht ausser\nZweifel und die säumige Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie kein Verschulden\ntrifft. Die Beklagte haftet somit für den Schaden, den sie der Klägerin durch die\nVerletzung ihrer Pflicht, während der Vertragsdauer keine Konkurrenzprodukte zu\nvertreiben, zugefügt hat. Sie hat Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– zu leisten.\n\nd) Die Klägerin macht sodann Verzugszinse geltend. Erklärt ein Schuldner\nunmissverständlich, er werde einen Vertrag nicht erfüllen (antizipierter Vertragsbruch),\nso gerät er bei Fälligkeit einer vertraglichen Forderung auch ohne Mahnung in Verzug\n(BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 11 m.w.H.). Die Äusserung der Beklagten vom 10. Juni\n2005, es bestehe gar kein Vertrag zwischen den Parteien, ist als antizipierter\nVertragsbruch zu werten. Da die Klägerin aber keinen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt\nnennt, ist der Verzugszins erst ab jenem Zeitpunkt zuzusprechen, in dem Fälligkeit und\nVerzug spätestens eintraten, nämlich dem Ende des Vertragsverhältnisses am 31.\nDezember 2005. Die Beklagte hat folglich die Schadenersatzforderung ab dem 1.\nJanuar 2006 zu verzinsen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Ziff. 12.3 des Vertrags sah vor, dass die Beklagte, falls sie den Vertrag kündigt,\nwährend zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrags keine identischen oder\nähnlichen Produkte kaufen, vermitteln oder herstellen dürfe. Da der Vertrag am 31.\nDezember 2005 auslief, bestand diese Pflicht während des ganzen Jahres 2006. Die\nKlägerin wirft der Beklagten vor, diese Pflicht verletzt zu haben, und fordert dafür\nSchadenersatz.\n\n"}