{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-87_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3904&type=1563347022&cHash=20097df0107d938a7a3871244f2d7947", "Checksum": "a590cdb8a187ebee36701650f532cc55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:30", "Checksum": "9cd05f43f539e2095ba1b4e703d8b2db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beklagte hielt in der Besprechungsnotiz vom 10. Juni 2005 fest, sie kaufe\nProdukte, wo immer der Service und der Preis zum Markt passten. Zudem gaben die\nBeklagte und die Z. AG in Deutschland – eine Konkurrentin der Klägerin – 2006\nöffentlich bekannt, dass die Beklagte die Produkte der Z. AG in Norwegen vertreibe.\nDie Umsatzentwicklung des Handels zwischen der Klägerin und der Beklagten deutet\ndarauf hin, dass die Beklagte seit April 2005 Produkte bei anderen Lieferanten –\ninsbesondere bei der Z. AG – bezog: Zwischen 2002 und 2004 stiegen die Umsätze\nstetig an und betrugen im Jahr 2004 rund Fr. 138'000.–. Im ersten Quartal 2005 betrug\nder Umsatz Fr. 33'688.50. Danach stellte die Beklagte die Bestellungen bei der\nKlägerin ein. Umgekehrt war der Gesamtumsatz der Beklagten im Jahre 2005 doppelt\nso hoch wie 2004, was beweist, dass die Einstellung der Bestellungen bei der Klägerin\nnicht auf einen schlechten Geschäftsgang der Beklagten zurückzuführen war. Aus\ndiesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beklagte von April bis Dezember 2005\ntatsächlich ihre Pflicht verletzte, keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben.\n\nb) Der Schaden aus einer Vertragsverletzung errechnet sich aus der Differenz zwischen\ndem gegenwärtigen Vermögen des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen\nhätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse nach\nder Differenztheorie, siehe statt aller BGE 128 II 22 E. 2e/aa). Die Klägerin macht einen\nentgangenen Gewinn geltend. Dieser ist eine hypothetische Grösse (BGE 104 II 198,\n201). Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder\nnach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und\nVorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ist der Gewinn nicht\ngenau berechenbar, so ist es dem Gericht erlaubt, den nicht ziffernmässig\nnachweisbaren Schaden nach Ermessen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; vgl. BGE 104\nII 198, 201; Niklaus Lüchinger, Schadenersatz im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 1999,\nRn. 153 ff. m.w.H.; BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 38).\n\nDie Klägerin möchte ihren entgangenen Gewinn auf Basis der Produktmenge\nberechnen, welche die Beklagte zwischen April und Dezember 2005 von der Z. AG\nbezogen und verkauft hat. Gestützt darauf sei der Umsatz zu errechnen, welcher der\nKlägerin entgangen ist. Ihre Marge beziffert die Klägerin auf 40%. Aus dem Umsatz für\ndas erste Quartal 2005 von Fr. 33'688.50 rechnet die Klägerin für den Rest des Jahres\neinen entgangenen Umsatz von ca. Fr. 100'000.– hoch, was einem Nettoschaden von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 40'000.– entsprechen würde. Für die genaue Schadensberechnung verlangt die\nKlägerin die Edition der Buchhaltung des Jahres 2005 samt der zugehörigen\nLieferscheine und Lieferfakturen durch die Beklagte. Die Klägerin verlangt ausserdem,\ndass die Z. AG den Vertrag mit der Beklagten, Lieferscheine und Lieferfakturen über\nsämtliche Lieferungen an die Beklagte des Jahres 2005 sowie die zugehörigen\nBuchhaltungsbelege ediere. Die Klägerin selbst ist bereit, ihre eigene Marge durch\neinen Sachverständigen nachprüfen zu lassen.\n\nDer Umsatz, welcher der Klägerin durch den Vertragsbruch entgangen ist, lässt sich\nnicht ohne weiteres anhand der Angaben über Menge und Preise der von der\nBeklagten vertriebenen Konkurrenzprodukte berechnen: Aus den Akten geht hervor,\ndass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin beendete, weil sie ihre\nProdukte für zu teuer hielt und diese nur schwer absetzen konnte. Die Beklagte wird\ndie Konkurrenzprodukte zu tieferen Preisen gekauft und deshalb möglicherweise in\ngrösseren Mengen umgesetzt haben. Deshalb wären die Geschäftsunterlagen der\nBeklagten und der Z. AG bloss Indizien für die Grössenordnung der entgangenen\nUmsätze; eine genaue Berechnung lassen sie nicht zu.\n\n"}