{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-87_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3904&type=1563347022&cHash=20097df0107d938a7a3871244f2d7947", "Checksum": "a590cdb8a187ebee36701650f532cc55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:30", "Checksum": "9cd05f43f539e2095ba1b4e703d8b2db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt.\n\nDie Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel beurteilt sich nach den Bestimmungen des\nLugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.11), da die Klage nach dessen Inkrafttreten\neingereicht wurde (Art. 54 Abs. 1 LugÜ; BGE 124 III 436 E. 4). Vorliegend sind die\nGültigkeitsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 LugÜ erfüllt.\n\nEine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach dem wirklichen übereinstimmenden Willen\nder Parteien auszulegen; falls sich dieser nicht feststellen lässt, ist ihr Inhalt nach dem\nVertrauensprinzip zu ermitteln, also danach, wie sie nach ihrem Wortlaut und\nZusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden\nwerden durfte (BGE 132 III 268 E. 2.3.2). Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den\nOrt vereinbart, an welchem die eine ihren Sitz hat, so liegt es nach der allgemeinen\nLebenserfahrung nahe, dass dieser Gerichtsstand alleine oder doch hauptsächlich im\nHinblick auf den Wohnsitz der einen Partei vereinbart wurde (BGE 89 I 65 E. 2). Dafür\nspricht vorliegend auch, dass der vereinbarte Gerichtsstand bei Vertragsschluss dem\ngesetzlichen Gerichtsstand am Erfüllungsort entspricht (Art. 5 Ziff. 1 LugÜ; vgl. Ziff. 7.3\ndes Vertrags und Art. 74 OR). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien\nüberhaupt bedachten, dass die Klägerin ihren Sitz verlegen könnte, geschweige denn\nfür diesen Fall den Gerichtsstand des Erfüllungsorts zugunsten des alten Sitzes der\nKlägerin abbedingen wollten, zu welchem keine Partei mehr eine Beziehung hatte. Die\nParteien haben auch ihre Geschäftsbeziehung ungeachtet der zweimaligen\nSitzverlegung der Klägerin weitergeführt. Schliesslich hat sich die Beklagte in das\nVerfahren vor dem Handelsgericht HG.2005.99, welches den selben Vertrag betraf,\neingelassen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Gerichtsstandsklausel\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngleich auslegt wie die Klägerin, nämlich als Verweisung auf den Gerichtsstand am Sitz\nder Klägerin.\n\nAus diesen Gründen sind die Gerichte des Kantons St. Gallen örtlich zuständig. Die\nsachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 ZPO.\n\n3. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht (Art. 116 IPRG). In einer\nBesprechung vom 10. Juni 2005 ermahnte die Klägerin die Beklagte, ihren\nVertragspflichten nachzukommen, worauf die Beklagte erklärte, es bestehe kein\nVertrag zwischen den Parteien, sondern ihre Geschäftsbeziehung sei eine normale\n\"buyer and seller\"-Beziehung, wobei sie diese beende. Mangels Hinweises auf eine\nfrühere Vertragskündigung ist davon auszugehen, dass der Vertrag am 10. Juni 2005\nnoch gültig war. Am 14. Juni 2005 bestätigte die Klägerin die Kündigung des Vertrags\ndurch die Beklagte auf den 31. Dezember 2005. Da die Beklagte darauf nicht reagierte,\nkann als erwiesen gelten, dass der Vertrag von ihr per 31. Dezember 2005 gekündigt\nwurde.\n\n4. Gemäss Ziff. 6.2 des Vertrags hatten die Parteien jeweils per 30. November eine\nPrognose über die Menge der verkauften Ware für das folgende Jahr zu erstellen. Die\nBeklagte war sodann verpflichtet, mindestens 70% der prognostizierten Mengen\nabzunehmen (Ziff. 6.3). Nach Ziff. 12.2 des Vertrags durfte die Beklagte während der\nVertragsdauer keine identischen oder ähnlichen Produkte herstellen, herstellen lassen\noder verkaufen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese Pflichten ab April 2005 bis\nzum Vertragsende verletzt zu haben, und fordert dafür Schadenersatz.\n\na) Wer eine vertragliche Pflicht verletzt, haftet für den daraus entstehenden Schaden,\nsofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1\nOR). Die Klägerin behauptet nicht, die Parteien hätten eine Verkaufsprognose für das\nJahr 2005 erstellt, aufgrund derer die Beklagte gemäss Ziff. 6.3 des Vertrags zur\nAbnahme einer bestimmten Menge Ware verpflichtet gewesen wäre. Jedoch habe die\nBeklagte der Klägerin dadurch einen Schaden zugefügt, dass sie im fraglichen\nZeitraum entgegen Ziff. 12.2 des Vertrags Produkte von Konkurrenten bezogen habe.\n\n"}