{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-87_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3904&type=1563347022&cHash=20097df0107d938a7a3871244f2d7947", "Checksum": "a590cdb8a187ebee36701650f532cc55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:30", "Checksum": "9cd05f43f539e2095ba1b4e703d8b2db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt.\n\n4. Am 14. November 2007 versuchte das Handelsgericht, der Beklagten die Klage\nsamt Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort auf dem Rechtshilfeweg\nzuzustellen. Die Beklagte weigerte sich, die nicht auf Norwegisch übersetzten\nDokumente entgegenzunehmen. Am 2. Juni 2008 veranlasste das Handelsgericht\nerneut die Zustellung der Dokumente; die Klageschrift, das Verzeichnis der Beilagen\nund die Aufforderung des Handelsgerichtspräsidenten zur Einreichung einer\nKlageantwort lagen auch in beglaubigter Übersetzung auf Norwegisch bei. Am 24. Juni\n2008 wurde die Beklagte über den Inhalt der Dokumente in Kenntnis gesetzt und\nverweigerte die Annahme erneut. Sie hat sich danach auch nicht zur Klage vernehmen\nlassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII.\n\n1. Die Klageschrift, das Verzeichnis der Beilagen und die Aufforderung des\nHandelsgerichtspräsidenten zur Einreichung einer Klageantwort wurden der Beklagten\nin norwegischer Übersetzung zugestellt (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Haager Zustellungs-\nÜbereinkommens vom 15. November 1965 HZÜ, SR 0.274.131). Beweisurkunden, die\neiner Klage beigefügt sind, brauchen für eine gültige Zustellung nicht übersetzt zu\nwerden (vgl. das Urteil des EuGH vom 8. Mai 2008 i.S. Ingenieurbüro Michael Weiss\nund Partner GbR v. Industrie- und Handelskammer Berlin, Rs. C-14/07, zu Art. 8 Abs. 1\nder EG-Zustellungsverordnung Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000). Da die Dokumente in\neiner der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellt worden sind, ist\ndie Zustellung trotz Annahmeverweigerung gültig (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a HZÜ).\n\nDie Beklagte hat sich durch ihre Annahmeverweigerung am Verfahren desinteressiert\ngezeigt. Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet\nintegral auf ihr rechtliches Gehör (Urteil des Kassationsgerichts St.Gallen vom 12. Juli\n2007 i.S. F. gegen P., S. 10). Es war daher nicht nötig, Mitteilungen an sie im Amtsblatt\nzu veröffentlichen (Art. 73 Abs. 2 GerG) oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort\neine Nachfrist zu setzen (Art. 165 Abs. 2 ZPO).\n\nWird eine Partei säumig, so ist das Verfahren ohne die versäumten Handlungen\nweiterzuführen (Art. 61 ZPO). Die Beklagte ist also zu behandeln, als hätte sie auf die\nEinreichung einer Klageantwort verzichtet. Dies führt nach st.gallischem\nZivilprozessrecht nicht zur Fiktion einer Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe,\nsondern zu einem Entscheid aufgrund der Akten (dazu und zum Folgenden GVP 1993\nNr. 63; Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar ZPO SG, Bern 1999,\nArt. 61 N 1a, Art. 91 N 1b). Die Streitsache ist mit anderen Worten alleine aufgrund der\nin der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel zu beurteilen.\nHingegen hat die Säumnis der Beklagten keinen Einfluss auf die Substanzierungspflicht\nund die Beweislast. Aus der Säumnis darf zwar nicht ohne weiteres geschlossen\nwerden, eine von der Gegenpartei behauptete Tatsache sei nicht streitig und daher\nnicht zu beweisen, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten,\nals wenn die Beklagte die Behauptungen der Klägerin substanziert bestreiten würde.\nZudem ist das Desinteresse der säumigen Partei am Verfahren als Indiz bei der\nBeweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO).\n\n2. Die Parteien haben in ihrem Vertrag vom 1./5. Oktober 1991 als Gerichtsstand die\nStadt A. – den damaligen Sitz der Klägerin – vereinbart. Nach Auffassung der Klägerin\nhätten die Parteien damals gewollt, dass am (schweizerischen) Sitz der Klägerin\ngeklagt werden kann.\n\n"}