{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-87_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3904&type=1563347022&cHash=20097df0107d938a7a3871244f2d7947", "Checksum": "a590cdb8a187ebee36701650f532cc55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2007.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 und Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren überhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör. Verweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der gesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift, kann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu setzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. 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Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu einem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die Beweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Haben zwei Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem die eine bei Vertragsschluss ihren Sitz hatte, so ist dies nach den Umständen als Verweisung auf den jeweiligen Sitz der betreffenden Partei in der Schweiz zu verstehen; für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung einer Alleinabnahmeverpflichtung. Schätzung des entgangenen Gewinns nach Ermessen. Schadenersatz für entgangenen Gewinn bei Verletzung eines nachwirkenden vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Handelsgericht St. Gallen, 13. November 2008, HG.2007.87).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 10. September 2009 bestätigt.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2007.87\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 13.11.2008\nEntscheiddatum: 13.11.2008\n\nEntscheid Handelsgericht, 13.11.2008\nArt. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61\nund Art. 165 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 17 Abs. 1 LugÜ (SR 275.11); Art. 97\nAbs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220). Eine Partei, die an einem Verfahren\nüberhaupt nicht teilnimmt, verzichtet integral auf ihr rechtliches Gehör.\nVerweigert eine ausländische Beklagte die Annahme der ihr in einer der\ngesetzlichen Formen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ zugestellten Klageschrift,\nkann darauf verzichtet werden, Mitteilungen an sie im Amtsblatt zu\nveröffentlichen oder ihr zur Einreichung einer Klageantwort eine Nachfrist zu\nsetzen. Die Säumigkeit mit der Einreichung einer Klageantwort führt zu\neinem Entscheid alleine aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen\nBehauptungen und Beweismittel. Auf die Substanzierungspflicht und die\nBeweislast hat die Säumigkeit keinen Einfluss, doch kann das Gericht eher\naufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der\nLebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten. 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(Schweiz) und\njetzt im Kanton St. Gallen vertreibt unter anderem Produkte der Gattung N. Mit Vertrag\nvom 1./5. Oktober 1991 räumte sie der Y. A.S. (Beklagte) mit Sitz in C., Norwegen, die\nexklusiven Verkaufsrechte für ihre Produkte für Norwegen und weitere Gebiete ein. Die\nBeklagte verpflichtete sich, während der Vertragsdauer keine identischen oder\nähnlichen Produkte herzustellen, herstellen zu lassen oder zu verkaufen. Sollte die\nBeklagte den Vertrag kündigen, verpflichtete sie sich zusätzlich, während zwölf\nMonaten nach Beendigung des Vertrags keine identischen oder ähnlichen Produkte zu\nkaufen, zu vermitteln oder herzustellen. Der Vertrag wurde schweizerischem Recht\nunterstellt; als Gerichtsstand wurde die Stadt A. vereinbart.\n\n2. Am 10. Juni 2005 teilte die Y. A.S. der X. AG mit, dass kein Vertrag zwischen den\nParteien bestehe und dass sie die Geschäftsbeziehung mit ihr beende. Am 14. Juni\n2005 bestätigte die X. AG die Kündigung des Vertrags auf den 31. Dezember 2005. Mit\nEntscheid vom 6. Juli 2006 hiess das Handelsgericht St.Gallen eine Klage der X. AG,\nmit welcher sie von der Y. A.S. die Bezahlung offener Rechnungen forderte,\nweitgehend gut (HG.2005.99).\n\n3. Am 2. November 2007 klagte die X. AG gegen die Y. A.S. auf Schadenersatz, weil\ndiese ihrer Verpflichtung, während der Vertragsdauer und bis zwölf Monate danach\nkeine Konkurrenzprodukte zu vertreiben, nicht nachgekommen sei.\n\n"}